GEZ-Gebührenbefreiung

Die GEZ-Gebührenbefreiung regelt der so genannten 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag, welcher zum
1.4.2005 in Kraft trat ( jeweils umgesetzt durch Landesgesetze, z.B. Baden-Württemberg und durch umfangreiche Änderungen im Rundfunkgebührenrecht (z.B. Regelung der Befreiungen oder Gebührenpflicht für Internet-PCs ab 1.1.2007) zur Folge hatte.

Bestimmte Einrichtungen können nach § 5 Abs. 7 (z.B. Einrichtungen Jugendliche) können auf Antrag befreit werden,wenn Sie die Geräte ihren "Klienten" unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(Gilt nicht für Radios in Autos oder Transportbussen).

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag beim SWR in Stuttgart für Rundfunkempfangsgeräte gewährt.

-> SWR Stuttgart

Welche Einrichtungen aus der Jugendarbeit darunterfallen regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein,wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient.

Nähere Auskünfte zur GEZ-Gebührenbefreiung erteilt die Fachberatung Jugend und stellt dazu eine Bestätigung und Einordnung über die Tätigkeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aus. Diese muss dann beim SWR eingereicht werden.

Kontakt:
Herr Jürgen Jünger
Landratsamt Reutlingen
Fachbereich Jugend

Tel. 07121 / 480 - 4252
juergen_juenger@kreis-reutlingen.de